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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

WEGA Kältetechnik

1. Geltung der ALB

Die Firma WEGA Kältetechnik schließt mit dem Käufer, der Unternehmer iSv. § 13 BGB und Wiederverkäufer ist, einen Kaufvertrag auf der Grundlage der nachstehenden Bestimmungen der ALB ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten gegenüber der WEGA Kältetechnik nicht. Diese ALB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der WEGA Kältetechnik mit dem Käufer, auch wenn deren Geltung später nicht nochmals ausdrücklich genannt wird.

 

2. Angebot, Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme

2.1. Angebote der WEGA Kältetechnik sind unverbindlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden oder falls die Lieferung erfolgt ist.

2.2. Der Leistungsort ist der Sitz der WEGA Kältetechnik. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn die WEGA Kältetechnik die Ware direkt dem Käufer oder bei Versendung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

2.3. Alle Lieferungen der WEGA Kältetechnik erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Käufers an dessen Sitz oder an die von ihm zu benennende Versandanschrift, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Wahl der Versandart steht im Ermessen der Firma WEGA Kältetechnik. Eventuelle Mängel, insbesondere  Transportschäden, müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden. Die schriftliche Schadensmeldung muss unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Lieferung,  erfolgen. Wird die Ware auf schriftlichen Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie Fahrzeuge der WEGA Kältetechnik in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die WEGA Kältetechnik die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Sitzes der Firma WEGA Kältetechnik.

2.4. Die WEGA Kältetechnik ist bemüht, vereinbarte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Die Nichteinhaltung schriftlich vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die WEGA Kältetechnik die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Soweit von der WEGA Kältetechnik nicht zu vertretende Umstände die Ausführung der von ihr übernommenen Aufträge erschweren oder verzögern, ist die WEGA Kältetechnik berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Erschwernis bzw. Verzögerung hinauszuschieben; soweit gleiche Umstände der WEGA Kältetechnik die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, ist die WEGA Kältetechnik berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Nichteinhaltung schriftlich vereinbarter Leistungszeiten hat die WEGA Kältetechnik nicht zu vertreten, wenn sie z.B. von folgenden Ereignissen verursacht wurden, Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Streik- oder Aussperrungsfolgen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Rohund Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen
oder sonstige Ereignisse, die bei der WEGA Kältetechnik, ihren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes der WEGA Kältetechnik abhängig ist.

 

3. Preis und Zahlungsbedingungen

Die von der WEGA Kältetechnik angebotenen bzw. berechneten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu kommt, und sie gelten ab Lager Essen einschließlich Inlandverpackung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von der WEGA Kältetechnik nicht bestritten oder anerkannt ist oder dieser Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

 

4. Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der WEGA Kältetechnik, die sie gegen den Käufer hat (= offene Forderungen), deren Eigentum. Der Käufer darf die Ware der WEGA Kältetechnik weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten,
es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart.

 

5. Mängelansprüche

5.1. Die Beschreibung der Ware der WEGA Kältetechnik im Angebot, Vertrag oder in der Betriebsanleitung stellt grundsätzlich keine Übernahme einer Garantie durch die WEGA Kältetechnik für die Beschaffenheit der Ware oder dafür dar, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, es sei denn, die Klägerin erklärt ausdrücklich schriftlich insoweit die Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.

5.2. Die Haftung der WEGA Kältetechnik für Mängel der Ware setzt vor allem voraus, dass die Ware von einem anerkannten Kältefachunternehmen ordnungsgemäß montiert wurde, ihr Einsatz nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgte, die Ware nicht unsachgemäß gebraucht wurde und der Mangel nicht auf normalen Verschleiß der Ware  zurückzuführen ist.

5.3. Die Nacherfüllungsfrist beträgt 24 Monate. Mängelrügen des Käufers haben zwingend schriftlich mit den vollständigen Angaben zum Gerätetyp und zur Seriennummer der Ware der WEGA Kältetechnik zu erfolgen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als mangelfrei anerkannt Im Falle des Nacherfüllungsverlangens wird zunächst das defekte Teil ausgetauscht oder nach Wahl der WEGA Kältetechnik eine Ersatzlieferung vorgenommen. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung – -dem Bericht über ausgeführte Nachbesserung – und Prüfung gutgeschrieben.

5.4. Tritt der Käufer nach zweimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung und nach erforderlicher schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurück oder erklärt er wirksam die Minderung, steht ihm daneben oder anstelle kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Weitergehende Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, insbesondere Ersatz von Mangelfolgekosten und mit der Beanstandung eventuell verbundene Nebenkosten des Käufers.

 

6. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der WEGA Kältetechnik, einesgesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der WEGA Kältetechnik beruht oder durch Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von
der WEGA Kältetechnik arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet  die WEGA Kältetechnik nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

7. Sonstiges

Die Ausführung und der Lieferumfang der Ware der WEGA Kältetechnik sind weitgehend in den Prospekten und technischen Dokumentationen beschrieben. Zwischenverkauf und technische Änderungen sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorbehalten. Für konstruktionsbedingte Abweichungen von den Angaben in den Prospekten und technischen Dokumentationen haftet die WEGA Kältetechnik nicht. Die Verjährungsfrist für gegen die WEGA Kältetechnik gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem der
WEGA Kältetechnik zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr, für Gewährleistungsansprüche 24 Monate. Das gilt nicht, sofern die WEGA Kältetechnik verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Letztverkäufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Ware der WEGA Kältetechnik zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für diese Schriftformklausel. Gerichtsstand ist der Sitz der WEGA Kältetechnik in Essen. Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser ALB nicht berührt.